Gutachten zu Embryonenbegriffen im deutschen und europäischen Recht


29.11.2016   News


Seit der Etablierung der ersten humanen embryonalen Stammzelllinie im Jahr 1998 hat sich in der Stammzellforschung viel getan. Weiterhin ist aber die Diskussion um den Umgang mit frühen menschlichen Embryonen ein umstrittenes Thema. Dies zeigt sich schon bei der Terminologie. Allein die deutsche Rechtsordnung kennt zumindest drei verschiedene Definitionen des Begriffes „Embryo“: den des Embryonenschutzgesetzes, den des Stammzellgesetzes sowie einen patentrechtlichen Embryonenbegriff. Mit der Frage, wie sich diese unterschiedlichen Begriffe zueinander verhalten und welche praktischen Auswirkungen diese Regelungsheterogenität für Forscher hat, beschäftigt sich nun ein Gutachten, das von der Ethisch-Rechtlich-Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW bei dem Mannheimer Rechtwissenschaftler Ralf Müller-Terpitz in Auftrag gegeben wurde.

Der menschliche Embryo stand lange Zeit im Mittelpunkt der vielfältigen Debatten um die Stammzellforschung. Obgleich sich der gesellschaftliche Diskurs um die Stammzellforschung seit seinen Anfängen und insbesondere mit der nahenden Anwendungsreife stammzellbasierter Therapieansätze ausdifferenziert und verlagert hat, spielen humane embryonale Stammzellen und die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Fragen immer noch eine wichtige Rolle. In Beurteilung der Frage wie mit frühen menschlichen Embryonen umzugehen ist, gehen eine Vielzahl von ethischen, sozialen und wirtschaftlichen, nicht zuletzt aber auch religiösen und kulturellen Erwägungen ein. Die Komplexität der Ausgangsfrage hat international zu einem höchst heterogenen und differenzierten Antwortspektrum geführt, dass die praktische Handhabung von Forschungsprojekten nicht unbedingt erleichtert. Ein Teil der entstehenden Problematik ist schon terminologischer Natur. Die Frage danach, was dieser Embryo, den es zu schützen gilt, im Grunde  sei, wird etwa in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches anders beantwortet als in Deutschland.

Aber auch schon innerhalb der deutschen Rechtsordnung wird der Terminus „Embryo“ keineswegs einheitlich verwendet. Der § 8 Abs. 1 des 1991 in Kraft getretenen und seitdem in wesentlichen Grundzügen unveränderten Embryonenschutzgesetzes (ESchG), bestimmt den Embryo als „...bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“ An viele der technologischen Handlungsoptionen, welche seit Erlass des Gesetzes entwickelt oder zumindest auf den Weg gebracht wurden (etwa die Herstellung von Kerntransfer-Entitäten, die tetraploide Komplementierung oder die Herstellung von CDX2 defizienten und somit „depotenzierten“ Embryonen) war bei Erlass des Gesetzes noch gar nicht zu denken. Und so überrascht es nicht, dass die Rechtswissenschaft sich über die Anwendbarkeit des im Embryonenschutzgesetz statuierten Embryonenbegriffes auf verschiedene embryoartige Entitäten ausgesprochen uneinig ist. So ist zum Beispiel unter Rechtswissenschaftlern umstritten, ob der Kerntransfer-Klon ein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes ist und somit aus dem Embryonenschutzgesetz ein Verbot des Forschungsklonens mittels Zellkerntransfer folgt.

Auch das im Jahr 2002 in Kraft getretene und 2008 novellierte Stammzellgesetz trägt nicht zur rechtlichen Klärung des Embryonenbegriffes bei. Dort wird in § 3 Absatz 4 der Embryo definiert als „... jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“ Anders als das Embryonenschutzgesetz, welches totipotente Zellen nur unter den Embryonenbegriff fasst, wenn sie einer befruchteten Eizelle entnommen wurden, wird also vom Stammzellgesetz jede totipotente menschliche Zelle als Embryo verstanden. In Bezug auf Klone, die mithilfe von Zellkerntransfer hergestellt werden, kann man daher nach dem Maßstab des Stammzellgesetzes zu anderen Schlussfolgerungen über deren Embryoneneigenschaft kommen, als wenn man das Embryonenschutzgesetz zugrunde legt. 

Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Patentfragen liefert einen weiteren Begriff des Embryos. In einem Grundsatzurteil zur Auslegung der Europäischen Biopatentrechtlinie stellte der EuGH am 18. Oktober 2011 klar: „Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein ,menschlicher Embryo‘.“ Mit dieser sehr weiten Definition wird zum ersten Mal ein Embryonenbegriff statuiert, der über die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der europäischen Mitgliedsstaaten hinaus Wirksamkeit entfaltet; wenn auch zunächst nur für den engen Bereich des Patentrechts. In einem späteren Urteil 2014 korrigierte der EuGH diese Definition partiell und schloss im Lichte neuerer Erkenntnisse Parthenoten aus dem Definitionsbereich des Embryonenbegriffes gemäß der Biopatentrichtlinie aus, weil sie nicht die inhärente Fähigkeit besitzen, sich zu einem Menschen zu entwickeln.

Auch in Deutschland entfaltet der so entwickelte und präzisierte patentrechtliche Embryonenbegriff, mit Umweg über das deutsche Patentgesetz, rechtliche Wirkung. So gibt es also alleine in der deutschen Rechtsordnung mindestens drei unterschiedliche Embryonenbegriffe. Deren Zusammenwirken und potentielle Spannungsfelder sind -insbesondere mit Blick auf die möglichen praktischen Auswirkungen für Stammzellforscher- bisher nicht ausreichend und systematisch untersucht. Auf diesem Hintergrund hat die Ethisch-Rechtlich-Sozialwissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien der Universität Mannheim und ausgewiesene Experte im Bereich des Rechts der Lebenswissenschaften, Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz, hat nun ein umfassendes Gutachten zu dieser Frage vorgelegt. Dabei werden die verschiedenen Embryonenbegriffe im deutschen und europäischen Recht untersucht, ihre Geltungsbereiche definiert und gegeneinander abgegrenzt, etwaige Konfliktfelder herausgearbeitet und ihre rechtlichen Auswirkungen expliziert. 

Um den Informationsbedarfen von Wissenschaftlern, Wissenschaftsorganisationen, Wissenschaftsmanagern und anderen Akteuren entgegenzukommen, enthält das Gutachten eine praxisorientierte Zusammenfassung (Praxisleitfaden). Das Gutachten wird zeitnah an geeigneter Stelle veröffentlicht und kann bis dahin von Interessierten über die Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW bezogen werden.