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Spanien

Bis ins Jahr 2007 war das 1988 in Kraft getretene Gesetz zur assistierten Fortpflanzung die rechtliche Grundlage für den Umgang mit menschlichen Embryonen in Spanien. Dieses Gesetz unterschied zwischen dem „Präembryo“ (bis zum 14. Tag nach der Befruchtung), dem Embryo (15. Tag bis dritter Monat) und dem Fötus. Des Weiteren wurde zwischen lebensfähigen, nichtlebensfähigen und toten „Präembryonen“ differenziert. Das Gesetz ließ die Forschung an menschlichen Präembryonen unter der Voraussetzung zu, dass ein therapeutischer, diagnostischer oder präventiver Nutzen zu erwarten sei. Die entscheidende Einschränkung hierbei war jedoch, dass es sich um einen individuellen Nutzen für den beforschten Embryo handeln musste. Ein Nutzen für andere Embryonen oder die Grundlagenforschung war nicht ausreichend. Aus diesem Grunde war auch die Gewinnung von Stammzellen aus lebensfähigen Embryonen unzulässig, da diese zur Zerstörung des Embryos führt und insofern per definitionem nicht dem individuellen Nutzen des Embryos dienen kann. Die – unter gewissen Voraussetzungen zulässige – Forschung an nicht lebensfähigen Embryonen führte hier ebenfalls nicht weiter, da sie als Quelle für Stammzellen nicht geeignet waren.

Die in der Nachfolgezeit häufig geänderten rechtlichen Regularien in Spanien orientierten sich stets an der Unterscheidung zwischen Embryo und Präembryo, sowie an der Frage, wann ein Embryo „nicht lebensfähig“ ist. So entbrannte um das ebenfalls 1988 in Kraft getretene Gesetz zur Nutzung von Gameten, Embryonen und Föten, dass den Umgang mit – und die Spende von – Embryonen regelte, eine kontroverse Diskussion die schließlich in einer Klage vor dem spanischen Verfassungsgericht gipfelte. Die Begründung zur Klageabweisung durch den Verfassungsgerichtshof enthielt eine Reihe von Punkten, die für die weiteren rechtlichen Regulierungsbestrebungen leitend blieben. So wurde u.a. festgestellt, dass die spanische Verfassung kein fundamentales Lebensrecht des Ungeborenen garantiere und dass darüber hinaus eine Unterscheidung zwischen den Schutzstandards in Bezug für ‘in-vitro Präembryonen’ einerseits und ‘in-vivo Präembryonen’ andererseits zulässig sei. In den folgenden Jahren kam es zu einer Vielzahl von Stellungnahmen von Seiten verschiedener Institutionen, die sich bezüglich der Zulässigkeit der Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen höchst uneinheitlich äußerten.

Im November 2003 wurde eine Novellierung des Gesetzes zur assistierten Fortpflanzung verabschiedet, die – ähnlich dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland - darauf zielte, das Entstehen ‘überzähliger Embryonen’ so weit als möglich zu verhindern. Kam es doch zur Entstehung derartiger Embryonen, so mussten diese für die Dauer des fruchtbaren Zyklus der Frau kryokonserviert werden. Das Paar hatte die Möglichkeit, die Embryonen für die Verwendung im Rahmen anderer reproduktiver Projekte freizugeben. Eine anderweitige Verwendung war nicht gestattet. Anderes galt nur für solche Embryonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes kryokonserviert wurden. Diese durften für bestimmte Forschungszwecke und mit Zustimmung der Eltern verwendet werden; so auch zur Gewinnung von Stammzellen.
Erst Ende 2007 wurde auf Initiative der Regierung Zapatero eine neue Regelung beschlossen. Das Gesetz zur biomedizinischen Forschung hält zwar am Grundsatz der Individualnützlichkeit fest, wendet diesen aber nur auf Embryonen in vivo an. An in vitro Embryonen darf geforscht werden, soweit diese nach einem IVF-Verfahren ‘überzählig’ geworden sind und die Eltern ihr Einverständnis erklären. Verboten ist weiterhin die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken. Ausdrücklich erlaubt hingegen ist die Gewinnung von Stammzellen aus Präembryonen, die mittels Kerntransferverfahren hergestellt werden. Dies verdankt sich der Tatsache, dass durch Kerntransfer erzeugte Entitäten im Gesetz zur biomedizinischen Forschung weder unter die Legaldefinition des Embryos noch des Präembryos fallen.

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