Frankreich
In Frankreich wurde die Forschung an humanen, embryonalen Stammzellen und andere bioethisch relevanten Fragen zuerst im Jahr 1994 Gegenstand gesetzgeberischen Handelns. Durch die sogenannten Bioethikgesetze wurden der französische Code Civil (Zivilgesetzbuch) sowie der Code de la Santé Publique (Gesundheitsgesetzbuch) und der Code Penal (Strafgesetzbuch) geändert und unter anderem scharfe Strafen für verschiedene Formen des Klonens eingeführt. Das reproduktive Klonen ist mit der höchsten Strafandrohung des französischen Strafrechts überhaupt (20 Jahre Freiheitsstrafe und bis zu 7.500 000 € Geldstrafe) bedroht. Für andere Delikte im Bereich der Embryonenforschung können, je nach Delikt, bis zu sieben Jahre Freiheitsstrafe und bis zu 1.000 000 € Geldstrafe verhängt werden. Verboten ist vor allem die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken einschließlich des sogenannten therapeutischen Klonens.
Nach dieser, bis 2004 geltenden Rechtslage, war die Forschung an Embryonen nur dann zulässig, wenn (i) die Eltern ihre Zustimmung erteilt hatten, (ii) dem individuellen Embryo kein Schaden zugefügt wurde und (iii) die zuständigen Behörden ihre Einwilligung gegeben hatten. Dies erlaubte insbesondere nicht die Etablierung von Stammzelllinien aus derartigen Embryonen. Durch eine Gesetzesnovelle hat sich diese Situation 2004 geändert. Seit dieser Zeit ist es zulässig aus überzähligen Embryonen (unter Voraussetzung der Zustimmung ihrer Eltern) Stammzelllinien zu gewinnen, wenn sich durch die Forschung an diesen Zellen voraussichtlich bedeutende therapeutische Fortschritte erzielen lassen, die auf anderem Wege nicht zu erreichen sind. Die Gewinnung der Stammzelllinie muss durch das Gesundheits- und Forschungsministerium, sowie die neugegründete Agence de la biomédicine genehmigt werden. Das Gesetz begrenzt diese Erlaubnis auf fünf Jahre (also bis 2009). Es bleibt abzuwarten, ob es danach zu einer erneuten Novelle des Gesetzes und einer eventuellen Erweiterung des Erlaubniszeitraumes kommt.

