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Schweiz

In der Schweiz werden eine Reihe von Fragen im Umkreis der Biomedizin bereits in der Verfassung angesprochen. So werden Schon in Art. 119 Abs. 2 der Bundesverfassung alle Arten des Klonens von Embryonen verboten. in Darüber hinaus existiert seit 2001 ein Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG). Hieraus ergibt sich die Strafbarkeit für das Erzeugen eines Klons gemäß Art. 36 Abs. und ein eindeutiges Verbot der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken. Andere, die Stammzellforschung betreffende Fragen sind jedoch nicht explizit geregelt. So gab der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) im Rahmen der Prüfung eines Forschungsprojekts mit importierten menschlichen embryonalen Stammzellen im September 2001 ein Rechtsgutachten in Auftrag, dass zu dem Schluss kam, dass das geltende Recht der Forschung an importierten hES Zellen nicht entgegenstehe. Offen sei zudem die Frage ob und – falls ja – unter welchen Bedingungen überzählige Embryonen zu Forschungszwecken verwendet und insbesondere ob aus ihnen embryonale Stammzellen gewonnen werden durften.

Vor diesem Hintergrund wurde 2003 das Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellforschungsgesetz, StFG) verabschiedet. 

Laut Fortpflanzungsmedizingesetz durften Embryonen nur zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt werden. Werden diese Embryonen im Laufe des IVF Verfahrens jedoch  nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft benötigt ('überzählig’), so können sie gemäß Art. 5  ff. StFG zur Gewinnung von hES Zellen verwendet werden, soweit die Einwilligung des Spenderpaares vorliegt, die Spende unentgeltlich erfolgt und keine der Personen, für deren Forschungsprojekt die hES Zellen gewonnen werden, am Fortpflanzungsverfahren beteiligt war. Zudem muss eine Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit vorliegen. Dieses prüft vor allem, ob im Inland keine geeigneten embryonalen Stammzellen vorhanden sind, nicht mehr ‘überzählige Embryonen’ verbraucht werden, als zur Gewinnung der Stammzellen unbedingt erforderlich sind und die befürwortende Stellungnahme einer Ethikkommission vorliegt. Die Verwendung ‘überzähliger Embryonen’ zu einem anderen Zweck als der Stammzellgewinnung ist verboten. Auch das Klonverbot  wird im Stammzellforschungsgesetz wiederholt.

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