Forschung mit menschlichen Embryonen im islamischen Recht
von Nils Fischer, Institut für Wissenschaft und Ethik, Bonn
In einer Reihe von islamischen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens wird Forschung mit menschlichen Embryonen betrieben, so beispielsweise im Iran und der Türkei, die seit einiger Zeit Forschungsprogramme erfolgreich etabliert haben. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, wie Embryonenforschung im Islam bewertet wird.
Einleitung
In einer Reihe von islamischen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens wird Forschung mit menschlichen Embryonen betrieben, so beispielsweise im Iran und der Türkei, die seit einiger Zeit Forschungsprogramme erfolgreich etabliert haben. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, wie Embryonenforschung im Islam bewertet wird. Unter dem Begriff Embryonenforschung wird im Folgenden sowohl die Forschung an menschlichen Embryonen als auch an Foeten verstanden. Im Allgemeinen wird der Islam mit einer toleranten Haltung gegenüber der Forschung mit menschlichen Embryonen in Verbindung gebracht. Und tatsächlich überwiegt unter den islamischen Rechtsgelehrten und in den nationalen und internationalen Räten für islamisches Recht die positive Einschätzung der Embryonenforschung. Obwohl sie in den Rechtsgutachten (pl. fat?wa, d. h. Fatwas) als nach dem islamischen Religionsrecht (aš-šar??a al-isl?m?ya, d. h. die Scharia) erlaubt gewertet wird, heißt dies jedoch nicht, dass die Erlaubnis einschränkungslos ist.
Bei der schariatrechtlichen Bewertung von Sachfragen gehen islamische Rechtsgelehrte grundsätzlich kasuistisch vor, beziehen sich auf die grundlegenden Prinzipien des islamischen Rechts und berücksichtigen ähnliche und verwandte Fragestellungen. Bevor auf die eigentliche Frage der Embryonenforschung eingegangen wird, muss deshalb etwas zu den mit ihr in Zusammenhang gebrachten Themen gesagt werden, über die bereits entschieden worden ist. Dies ist zum einen die In-vitro-Fertilisation und mit ihr verbunden die Problematik der überzähligen Embryonen, zum anderen ist es der Themenkomplex der sogenannten islamischen Embryologie und die Abtreibungs- und Empfängnisverhütungsfrage.
1. In-vitro-Fertilisation
Zunächst soll auf die In-vitro-Fertilisation und die überzähligen befruchteten Eizellen eingegangen werden. Im Islam ist nicht nur außerehelicher Geschlechtsverkehr kategorisch verboten, der Schutz und die Etablierung legitimer Abstammung (nasab) gehören im Islam zu den notwendigen Rechtsgütern. Deshalb ist nach islamischem Recht In-vitro-Fertilisation nur im Rahmen einer gültigen Ehe erlaubt, sowohl Eizell- und Samenspende als auch Embryonenspenden sind einhellig verboten, da das Kind als unehelich gelten würde. Die islamischen Rechtsgelehrten verweisen auf eine Reihe potentieller Schwierigkeiten bei der In-vitro-Fertilisation, wie zum Beispiel dass Samen, Eizellen bei der Entnahme und Embryonen bei der Implantation verwechselt werden könnten, dass die Technik auch von Unverheirateten in Anspruch genommen oder eine dritte, außerhalb der Ehe stehende Person (z. B. eine Leihmutter) involviert werden könnte. Sie kritisieren auch, dass bei der In-vitro-Fertilisation überzählige Embryonen anfallen, die zwar dem Paar für weitere Behandlungszyklen zu Verfügung stehen, bei denen sie aber ebenfalls Missbrauchspotential feststellen; so etwa das diese nach dem Tod einer der Ehepartner oder nach der Scheidung die Embryonen verwendet werden könnten. Sie fordern deshalb, die Anzahl der befruchteten Eizellen so gering wie möglich zu halten.
2. Islamische Embryologie, Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung
Für den Fall, dass dennoch überzählige Embryonen anfallen, stellt sich für die islamischen Rechtsgelehrten die Frage, wie mit ihnen umzugehen ist. Die Spende zur Implantation der Embryonen bei einer anderen Frau wird jedenfalls von allen Rechtsgelehrten kategorisch abgelehnt. Hingegen ist die Frage, ob sie zu Forschungszwecke gebraucht werden dürfen oder vernichtet werden müssen, Gegenstand ausführlicher Debatte.
Die Rechtsgelehrten orientieren sich bezüglich dieses Problems an den klassisch-islamischen Texten zum Schwangerschaftsabbruch und der Empfängnisverhütung. Diese Texte greifen auf eine sogenannte islamische Embryologie zurück, die auf der Grundlage von Koran und Prophetenüberlieferungen (pl. a??d??) beruht. In ihr werden die ersten Stadien der pränatalen Entwicklung als Tropfen- (nu?fa), Blut- (?alaqa) und Fleischstadium (mu??a) vorgestellt. Jedes dieser Stadien dauert 40 Tage. Die Beseelung findet um den 120. Tag der Schwangerschaft statt. Hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruchs sind sich die islamischen Rechtsgelehrten zwar einig, dass er nach der Beseelung nur dann erlaubt ist, wenn das Leben der Mutter in akuter Gefahr ist; andernfalls würde er als Tötungsdelikt gewertet. Hingegen gehen die Ansichten in der Frage, ob und aus welchen Gründen ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 120 Tage der Schwangerschaft statthaft ist, weit auseinander. Ein Teil der Rechtsgelehrten vertritt die Ansicht, dass ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb des ersten Stadiums erlaubt sei, aber nur eine Minderheit vertritt die Ansicht, dass die Schwangerschaft innerhalb der gesamten Periode der ersten 120 Tage beendet werden dürfe. Die Mehrheit jedoch erlaubt Schwangerschaftsabbruch nur bei medizinischer Indikation.
Diese Position hat bereits der bekannte mittelalterliche Philosoph, Rechtsgelehrte und Mystiker Mu?ammad al-?az?l? (gest. 1111) vertreten. Al-?az?l? betrachtet das pränatale Leben von Anfang an als schützenswert und betont, dass seine Schutzwürdigkeit mit dem Fortgang der Schwangerschaft steigt. Al-?az?l? erlaubt Schwangerschaftsabbruch nur bei Gefährdung des Lebens der Mutter und beurteilt jede andere Abtreibung als zu unterlassende und nach der Beseelung als verbotene Handlung. Da er einen umfassenden Schutz des pränatalen Lebens vertritt und sich seine Ausführungen mit den Erkenntnissen der modernen Embryologie vereinbaren lassen, verweisen viele zeitgenössische islamische Rechtsgelehrte auf sein Urteil.
Von dieser Einschätzung ausgehend wird klar, dass der Embryo im Mutterleib schariatrechtlich geschützt ist. Das heißt jedoch nicht, dass ihm außerhalb des Mutterleibes der gleiche Schutz zugesprochen werden kann und muss. Für die Rechtsgelehrten steht außer Frage, dass mit den sogenannten Stoffen der Zeugung verantwortungsvoll umgegangen werden soll, deshalb mahnen sie, dass dies in Bezug auf Embryonen in besondere Weise der Fall sein muss. In gewissem Widerspruch dazu steht, dass die gängigen Mittel zur Empfängnisverhütung erlaubt sind, was auch zum Beispiel Nidationshemmer einschließt, die die Einnistung befruchteter Eizellen im Uterus verhindert sollen.
3. Überzählige Embryonen und Forschung mit menschlichen Embryonen
Angesichts dieser Schwierigkeiten stellt eine Reihe von Rechtsgelehrten fest, dass die Fragen, welcher Status überzähligen Embryonen zukommt und welche Folgerungen daraus gezogen werden können, nicht einfach entschieden werden können. Um dem Dilemma zu entgehen fordern sie deshalb, dass überzählige Embryonen nach erfolgter Behandlung nicht konserviert oder vernichtet, sondern dem Sonnenlicht ausgesetzt werden sollen, sodass sie von alleine vergehen. Dagegen wenden viele ihrer Kollegen jedoch ein, dass diese Bedenken zwar richtig seien, dass die überzähligen Embryonen in jedem Fall vernichtet würden, weshalb nichts dagegen spreche, wenn mit ihnen etwas Gutes für die Allgemeinheit (ma?la?a) bewirkt werden könne, wie beispielsweise die Freigabe für die Verwendung in der Embryonenforschung. Eine Minderheit der Rechtsgelehrten wertet die Embryonenforschung wegen der von ihre erwarteten Erkenntnisse für die Heilung schwerer Krankheiten sogar als allgemeine Pflicht (fard kif?ya). Alle Rechtsgelehrte fordern jedoch, dass Bedingungen eingehalten werden müssen. Die Einwilligung der Eltern müsse eingeholt und es dürfe kein Geld für die Embryonen bezahlt werden, außerdem dürften keine Embryonen für die Forschung hergestellt werden. Wenn Embryonen für Forschungszwecke verbraucht würden, dürften sie nur für hochrangige Forschung verwendet werden.
Diese Auffassung wird von vielen islamischen Rechtsgelehrten geteilt, wie auch von den meisten diskursbeteiligten muslimischen Ärzten und Wissenschaftlern. Sie schlägt sich auch in den Empfehlungen zahlreicher Kongresse nieder, wie zum Beispiel in den Empfehlungen der Tagungen der Islamic Organization for Medical Sciences (IOMS) von 1987 und 1989 und bei dem Kongress des International Islamic Center for Population Studies and Research (IICPSR) von 2000. Im Gegensatz zu diesen moderat liberalen Position wertete die International Islamic Fiqh Academy (IIFA) 1990 die Forschung mit menschlichen Embryonen als schariatrechtlich verboten und dies mit der Begründung, dass menschliches Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginne. Diese Auffassung vertreten zwar die meisten islamischen Rechtsgelehrten jedoch mit dem Unterschied, dass sie daraus nicht auf eine vollständige Unverfügbarkeit des Embryos schließen. Vollständiger Schutz besteht erst nach der Beseelung.
Resümee
Obwohl dieser Beschluss bisher keinen großen Einfluss gehabt zu haben scheint und der Dissens nicht thematisiert wird, ist er dennoch von einiger Bedeutung. Es ist zwar allgemein bekannt, dass es im Islam keine zentrale Instanz gibt, die für sich beanspruchen kann, für alle Muslime zu sprechen. Deshalb kann keines der Rechtsgutachten und keine Stellungnahme beanspruchen allgemeingültig und für alle Muslime verbindlich zu sein; dem einzelnen Muslim bleibt die Entscheidung überlassen, welchem Rechtsgelehrten er folgt. Aber durch die unterschiedlichen Stellungnahmen zur Embryonenforschung nicht nur der einzelnen islamischen Rechtsgelehrten untereinander, sondern auch der großen Versammlungen von Rechtsgelehrten stellt sich die Frage, was das für eine Bedeutung für die öffentliche Debatte, die rechtlichen Regulierungen und für die Forschung in den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens hat. Haben die Rechtsauskünfte der islamischen Gelehrten Einfluss auf die nationale Gesetzgebung? Wird den Bedenken der Rechtsgelehrten zum Beispiel bei der Praxis der In-vitro-Fertilisation Rechnung getragen? Entspricht die Haltung der Rechtsgelehrten der Auffassung der Mehrheit der Muslime? Und welche Konsequenzen hat dies für die Embryonenforschung in der Region? Diese Fragen sind nicht einfach zu beantworten, sondern müssen in Einzeluntersuchungen thematisiert werden.

