Über die Grenzen geschaut: Australien

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Australien kann auf eine vergleichsweise lange gesetzgeberische Tradition im Bereich der modernen Lebenswissenschaften zurückblicken; so verabschiedete etwa der Bundesstaat Victoria bereits 1984 ein Gesetz zur Regulierung der künstlichen Fortpflanzung. Ebenfalls in Victoria trat 1995 auch das Gesetz über die Behandlung von Unfruchtbarkeit (Infertility Treatment Act) in Kraft, das unter anderem vorsah, dass zu Forschungszwecken genutzte Embryonen die Fähigkeit behalten müssten, in den Körper einer Frau re-implantiert zu werden. In der Praxis führte diese Vorgabe zu einem faktischen Verbot embryonaler Stammzellforschung. Ähnliche Konsequenzen ergaben sich aus Gesetzen anderer Bundesstaaten: in South Australia durften sich genehmigte Forschungsvorhaben nicht „zum Nachteil des Embryos“ auswirken, in Western Australia wurde unter anderem eine therapeutische Zielsetzung für den betroffenen Embryo verlangt.

Zu einer Abkehr von diesem restriktiven Regelungsansatz führte mittelbar die Erzeugung des Klonschafes „Dolly“. Die australische Regierung gab in Folge dieser Forschungsentwicklung  beim Australian Health Ethics Committee (AHEC) eine Studie zum gesamten Themenkomplex in Auftrag. Der AHEC-Report wurde vom Australian House of Representatives Standing Committee on Constitutional and Legal Affairs aufgegriffen, das seinerseits im Jahre 2001 einen Bericht über menschliches Klonen und Stammzellforschung vorlegte (Human Cloning: Scientific, Ethical and Regulatory Aspects of Human Cloning and Stem Cell Research). Der Bericht sprach sich einstimmig für ein Verbot reproduktiven Klonens und mehrheitlich für eine eingeschränkte Zulassung der Embryonenforschung aus.

Daraufhin kam es Ende 2002 zur Verabschiedung eines Regulierungsrahmens, der sich aus zwei Gesetzen zusammensetzt: Dem Research Involving Human Embryos Act 2002 (RIHEA) einerseits sowie dem Prohibition of Human Cloning Act 2002 (PHCA) andererseits. Nach deutschem Rechtsverständnis sind beide Gesetze dem Bereich des Nebenstrafrechts zuzuordnen, da Verstöße gegen die aufgeführten Verbote mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden können. Der PHCA verbietet verschiedene Techniken, wie etwa die Schaffung von Chimären und Hybriden oder Eingriffe in die Keimbahn, eröffnet außerhalb dieses Bereichs jedoch nennenswerte Forschungsspielräume an Embryonen bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung (Art. 16 PHCA), die allerdings nicht zu einem Embryo weiterentwickelt werden dürfen, sowie an so genannten Vorläuferzellen (precursor cells, Art. 17 PHCA). Den so prinzipiell eröffneten Spielraum gestalten die Vorgaben des RIHEA weiter aus: Von zentraler Bedeutung ist dabei zunächst, dass der durch das RIHEA statuierte Regelungskomplex ausschließlich die Forschung an überzähligen Embryonen gestattet, die zum Zwecke der künstlichen Fortpflanzung erzeugt wurden, hier jedoch keine Verwendung mehr finden  (sogenannte excess ART embryos). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das australische Embryonenschutzrecht die zielgerichtete Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken nicht erlaubt.

Grundlegende Voraussetzung für eine derartige Verwendung „überzähliger“ Embryonen ist dabei zunächst, dass beide Elternteile einer solchen Verwendung schriftlich zugestimmt haben (Art. 9 RIHEA). Die gewünschte Forschungsmaßnahme muss sodann durch das interdisziplinär zusammengesetzte Embryo Research Licensing Committee (ERLC), das als Suborgan des National Health and Medical Research Council fungiert, genehmigt werden. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, die die Entscheidung der Genehmigungsbehörde leiten. So kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn nicht mehr Embryonen verwendet werden, als zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist, wenn durch die beantragte Forschung ein erheblicher Wissenszuwachs oder eine Verbesserung von Behandlungstechnologien zu erwarten ist, und wenn alle sonstigen relevanten Vorgaben beachtet wurden (Art. 21 Abs. 4 RIHEA). Eine Genehmigungserteilung scheidet aber auf jeden Fall dann aus, wenn ein nach dem 5. April 2002 erzeugter Embryo durch die geplanten Arbeiten beschädigt oder vernichtet werden könnte (Art. 21 Abs. 3 lit. b), 24 Abs. 1 lit. c) und 24 Abs. 3 RIHEA). Durch diese Frist soll – ähnlich wie im deutschen Recht - sichergestellt werden, dass ausschließlich auf solche Stammzellen zurückgegriffen wird, bei denen „die Entscheidung über Tod oder Leben“ bereits gefallen ist.

Der australische Ansatz wirft verschiedene Fragen auf: Offen bleibt zunächst, ob und wenn ja welche wegweisenden Forschungsmaßnahmen zu erwarten sind, wenn der Embryo unter keinen Umständen beschädigt werden darf. Darüber hinaus ist auch die Vorgabe, den Embryo zwar nicht beschädigen, ihn aber immer wieder zu Forschungszwecken verwenden zu dürfen, keineswegs unbedenklich. Schließlich bringt die 14-Tages-Frist des Art. 16 PHCA gewisse Unwägbarkeiten mit sich: Im Rahmen laufender Forschungsvorhaben ist es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis schließlich der vierzehnte Tage der embryonalen Entwicklung erreicht ist. Da Art. 16 PHCA eine über diesen Zeitraum hinausreichende Aufbewahrung des Embryos ausnahmslos verbietet, käme allenfalls eine Verpflanzung des Embryos in den Mutterleib in Betracht, was aber schon mit Blick auf die zuvor durchgeführte Forschung ausscheiden dürfte. Entweder wird der Embryo also vernichtet, oder er wird kurz vor Erreichen der 14-Tages-Frist “auf ewig” eingefroren. Die erste Variante wäre allenfalls bei Embryonen zulässig, die vor dem 05. April 2002 erzeugt worden sind. Die „ewige Konservierung“ hingegen steht mit den Vorgaben des PHCA und des RIHEA ohne weiteres in Einklang, ist aber gleichwohl weder rechtlich noch moralisch konsistent.

Literatur:
Donald Chalmers, The Regulation of Embryo and Stem Cell Research in Australia: Licensing with a Restrictive Tilt, in: Journal of International Biotechnology Law 2008, Heft 5.

Tade M. Spranger, Embryonen- und Stammzellforschung in Australien, in: Sozialrecht und Praxis 2005, 55 – 61.

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