Die rechtliche Situation der Forschung mit menschlichen Embryonen in ausgewählten islamischen Staaten

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Die rechtliche Situation der Forschung mit menschlichen Embryonen in ausgewählten islamischen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens

von Nils Fischer, Institut für Wissenschaft und Ethik, Bonn

Einleitung
Die rechtliche Situation der Forschung mit menschlichen Embryonen stellt sich in den islamischen Staaten Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens unterschiedlich dar. Obwohl in den meisten der Staaten der Region der Umgang mit Embryonen in gewisser Weise durch die jeweiligen Rechtstexte zur Reproduktionsmedizin geregelt ist, ist die Forschung mit menschlichen Embryonen nicht gesetzlich reguliert. In den Verordnungen, Beschlüssen, Gesetzen und Gesetzentwürfen wird durchgängig den Forderungen islamischer Rechtsgelehrter Rechnung getragen, dass medizinisch assistierte Reproduktion nur im Rahmen einer gültigen Ehe angewendetund Leihmutterschaft, Samen-, Eizell- und Embryospende untersagt werde. Dadurch wird das islamische Prinzip der Erhaltung legitimer Abstammung (nasab) berücksichtigt. Im Folgenden soll der rechtliche Rahmen der Reproduktionsmedizin und der Embryonenforschung in ausgewählten Staaten schlaglichtartig vorgestellt werden.

1. Saudi Arabien
Die Reproduktionsmedizin wird in Saudi Arabien durch die Verordnung über In-vitro-Fertilisation (Nr. 2870/1/12) geregelt. In ihr wird die Aufsicht über die Kliniken und die Strafen bei Verstoß gegen die Verordnung festgelegt. Nach ihr ist zwar die Aufbewahrung von Eizellen und Spermien untersagt, die Aufbewahrung von Embryonen und Gameten hingegen erlaubt, wenn das Einverständnis der Eltern vorliegt. Die Verordnung fordert von den Kliniken, dass sie sich an die einschlägigen islamischen Rechtsgutachten (pl. fat?w?) halten, auf diese Weise ist Embryonenforschung in Saudi Arabien indirekt geregelt. Denn, wenn zum Beispiel die Beschlüsse der Akademie für islamisches Recht (IFA, Islamic Fiqh Academy) in Mekka oder der internationalen Akademie für islamisches Recht (IIFA, International Islamic Fiqh Academy) in Dschidda als allgemein verbindlich angesehen werden, dann ist Embryonenforschung mit Einschränkungen erlaubt. Die IFA befasste sich zum Beispiel 2003 mit der Frage, ob und unter welchen Umständen es schariatrechtlich erlaubt ist, menschliche Stammzellen zu gewinnen. Sie unterschied die verschiedenen Quellen für Stammzellen und stellte in Bezug auf die embryonalen Stammzellen fest, dass ihre Herstellung, Lagerung und Verwendung für die wissenschaftliche Forschung nach islamischem Recht erlaubt sei. Wenn überzählige Embryonen aus der In-vitro-Fertilisation anfallen, dann dürfen sie für die Forschung verwendet werden, wenn die Eltern die Embryonen spenden.
Der saudi arabische nationale Ethikrat (NCBE, National Council of Bio- and Medical Ethics) informiert regelmäßig in von ihm organisierten Vorträgen und Arbeitskreisen über Embryonen- und insbesondere Stammzellforschung. Trotz der moderat-permissiven rechtlichen Rahmenbedingungen, wird an saudi arabischen Forschungszentren zur Zeit nur Embryonenforschung an Tieren und Forschung mit adulten menschlichen Stammzellen betrieben. Es ist allerdings seit längerem geplant, Stammzellforschung an humanen embryonalen Stammzellen in Saudi Arabien zu etablieren.

2. Ägypten
Die Reproduktionsmedizin ist in Ägypten durch den Ministerialerlass über die ärztliche Berufsethik (Nr. 238/2003) geregelt, der weder die Konservierung von Embryonen, Samen- und Eizellen noch Embryonenforschung und Forschung an menschlichen Keimzellen anspricht. Ägypten plant Richtlinien für IVF-Zentren zu etablieren.

3. Jordanien
Obwohl Jordanien der Staat der Region ist, in dem als erstes erfolgreich In-vitro-Fertilisationen vorgenommen wurden, ist die Reproduktionsmedizin nicht gesetzlich geregelt. Von verschiedenen Seiten sind dem jordanischen Gesundheitsministerium allerdings Gesetzentwürfe und Empfehlungen eingereicht worden, auch diskutierte die jordanische Ärztekammer (JMA, Jordan Medical Association) mit lokalen Rechtsgelehrten Fragen, die im Zusammenhang der In-vitro-Fertilisation aufkommen, vor allem der Konservierung von Embryonen. Jordanische IVF-Zentren betonen jedoch, dass sie sich an die scharia-rechtlichen Vorgaben hielten.

4. Marokko
In Marokko ist die medizinisch assistierte Reproduktion bisher nicht gesetzlich geregelt. Es liegt lediglich seit 1999 ein Gesetzentwurf der marokanischen Gesellschaft für Fruchbarkeit und Empfängnisverhütung (SMFC, Société marocaine de fertilité et de contraception) vor. In ihm lässt die SMFC die Frage nach der Embryonenforschung und dem therapeutischen Klonen bewusst offen, weil sie der Regulierung der In-vitro-Fertilisation höhere Prioriät einräumt als die Auseinandersetzung mit einer Technologie, die in Marokko auf absehbare Zeit nicht verfügbar ist. Aber obwohl die Embryonenforschung nicht explizit gesetzlich geregelt ist, wird das Transplantationsgesetz von 1998 und der Anwendungserlass von 2003 in dem Sinne interpretiert, dass dort unter meschlichem Gewebe auch humane embryonale Stammzellen, Eizellen, Spermien und überzählige Embryonen verstanden werden. Dort wird festgelegt, dass Reproduktionsorgane und Gewebe, die zur Reproduktion verwendet werden können, weder transplantiert noch zur Forschung freigegeben werden dürfen.

5. Libanon
Der libanesische nationale Ethikrat (CCNLE, Comité consultatif national libanais d’éthique pour les sciences de la vie et de la santé) hat bereits im Jahr 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Reproduktionsmedizin erarbeitet und dem Gesundheitsministerium vorgelegt. Neben den üblichen Einschränkungen verbietet der Gesetzentwurf ausdrücklich die Embryonenspende, die Einsetzung von menschlichen Embryonen in den Uterus von Tieren, die Vermischung von menschlichem und tierischem Fortpflanzungsmaterialien und den Handel, Import und Export von Embryonen. Er erlaubt jedoch die Untersuchung und Vernichtung von Embryonen, wenn die Einwilligung des Ehepaars eingeholt und das Gesundheitsministerium informiert wurde. Der Gesetzentwurf fand zwar die Zustimmung der Regierung, aber es wurde entschieden, ihn den 17 im Libanon offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften (pl. taw??if) zur Einwilligung vorzulegen. Sie sollten das Gesetz auf die Vereinbarkeit mit ihren religiösen Grundsätzen prüfen. Der Begutachtungsprozess scheint bisher nicht beendet zu sein.

6. Algerien
In Algerien verbietet die Instruktion des Gesundheitsministers (Nr. 300) vom 12. Mai 2001 über die gute klinische Praxis und gute biologische Praxis in der medizinisch assistierten Reproduktion die Erzeugung von Embryonen für die Forschung. Sie erteilt jedoch eine eingeschränkte Erlaubnis für die Forschung an Embryonen, wenn der Embryo nicht zerstört wird, das Forschungsziel therapeutisch ist und die zuständigen Behörden informiert sind.

7. Tunesien
Seit seiner Gründung 1991 und Einsetzung 1994 hat sich der tunesische nationale Ethikrat (CNEM, Comité national d’éthique médicale) in seinen Stellungnahmen (avis) mit Fragen der Reproduktionsmedizin (1996), des Klonens (1997), des therapeutischen Klonens (2002) und des Umgangs mit embryonalem Gewebe (2007) beschäftigt. Bereits in seiner ersten Stellungnahme von 1996 forderte der CNEM, dass der Umgang mit und die Aufbewahrung von Embryonen und genetischem Material vom tunesischen Gesetzgeber gesetzlich geregelt werden müssen. Er wertet den Embryo als eine potentielle Person und betont, dass das Prinzip der Abstammung (filiation, arab. nasab) beachtet werden müsse. Deshalb sei die Reproduktionsmedizin nur für Verheiratete anzubieten, Eizell-, Samen- und Embryospende und Leihmutterschaft zu verbieten.

Seit 2001 regelt das Gesetz 2001-93 die Reproduktionsmedizin in Tunesien. Das Gesetz erlaubt die Erzeugung von Embryonen im Rahmen der Reproduktionsmedizin, die nur von verheirateten Paaren in Anspruch genommen werden darf. Überzählige Embryonen dürfen kryokonserviert werden, wenn die Eheleute die Absicht äußern, zu einem späteren Zeitpunkt weitere In-vitro-Fertilisations-Runden durchzuführen. Keimzellen und Embryonen dürfen mit Einverständnis der Ehegatten maximal fünf Jahre verwahrt werden, wobei einmalig eine Verlängerung um fünf Jahre beantragt werden kann; und ihre Zerstörung kann jederzeit verlangt werden, bei Scheidung und Ablauf der Zeit ist ihre Vernichtung vorgesehen. Das Gesetz verbietet die Herstellung von menschlichen Embryonen zu kommerziellen, industriellen und Zwecken der Forschung. Es untersagt reproduktives Klonen und die Herstellung von Embryonen mit dem Ziel der Eugenik. Am Embryo dürfen nur dann Therapien durchgeführt werden, wenn das Ziel eindeutig medizinisch ist, die Einwilligung der Ehepartner vorliegt und eine schwere Erkrankung des Kindes verhindert werden soll. Dabei darf der Embryo jedoch nicht verändert werden. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dinar (ca. 5.500 Euro) oder einer der beiden Strafen belegt. Der Fall, dass Ehepartner überzählige Embryonen zu Forschungszwecken frei geben, ist nicht von dem Gesetz berücksichtigt. Und auch über den Import von und die Forschung mit humanen embryonalen Stammzelllinien schweigt das Gesetz.

Diese Fragen spricht der CNEM hingegen in seiner Stellungnahme zum therapeutischen Klonen von 2002 an. Dort betont er, dass Klonen verboten bleiben, aber an adulten Stammzellen geforscht werden solle, da mit ihrer Herstellung keine ethischen Probleme verbunden seien. Der CNEM rät in seiner Stellungnahme zum Umgang mit embryonalem und foetalem Gewebe und dem Gewebe von Tod geborenen Kinder und Verstorbenen von 2007 zur gesetzlichen Regelung. Er betont, dass der Gebrauch von menschlichem Gewebe und Embryonen nur zu Forschungszwecken erlaubt sein solle, und auch nur dann, wenn das Einverständnis der Eltern voliege, die Anonymität gewahrt bleibe und die Forschung nach ethischen Regeln durchgeführt werde.

Resümee
Sowohl die Reproduktionsmedizin als auch die Embryonenforschung sind in den Staaten Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens auf unterschiedliche Weise gesetzlich reguliert. Jedoch verfügt keiner dieser Staaten über eine umfassende Bioethikgesetzgebung, die meisten haben zwar die Reproduktionsmedizin in irgend einer Form geregelt, aber die wenigsten haben die Embryonenforschung reguliert. An spezialisierten Zentren in allen Staaten dieser Region wird medizinisch assistierte Reproduktion angeboten und die In-vitro-Fertilisation ist als Standardtherapie etabliert. Deshalb haben nationale Ethikräte und ärztliche Standesvertretungen auf die Wichtigkeit entsprechender Gesetze für Patienten und Ärzte hingewiesen, Empfehlungen ausgesprochen und Gesetzentwürfe erarbeitet. Gesetzen zur Reproduktionsmedizin wird aus pragmatischen Gründen mehr Bedeutung beigemessen als Gesetzen zur Embryonen- und Stammzellforschung, da diese nur in einzelen Staaten betrieben werden kann. So besteht in den Staaten der Region für die Forschung an Embryonen kein fester rechtlicher Rahmen.

Dafür ließe sich eine Reihe von Gründen aufführen, von denen einer sicherlich in der Setzung von Prioritäten besteht, es wurde aber auch Nachlässigkeit genannt. Es ließe sich auch darin das Vertrauen des Gesetzgebers sehen, dass sich die Ärzte dem ärztlichen Standesethos verpflichten fühlen und sich an die islamischen ethischen Vorgaben halten, so dass eine weiche Regulierung zum Beispiel über die Berufsverordnung ausreiche. Schließlich könnte ein Grund für die fehlende Regulierung der Embryonenforschung darin gesehen werden, dass die Staaten zunächst die Fortschritte und Entwicklungen in den Lebenswissenschaften abwarten, um zu einem späteren Zeitpunkt gesetzliche Regelungen zu treffen. Denn es scheint, dass auf der einen Seite zwar die Notwendigkeit der Regulierung gesehen wird, dass  aber auf der anderen Seite die Option zukünftiger Forschung und Therapien offen gehalten werden soll. Diese Haltung ließe sich auch im Abstimmungsverhalten der islamischen Staaten über die Klon-Deklaration der Vereinten Nationen (United Nations Declaration on human cloning) 2005 entdecken. Da die Klon-Deklaration ein umfassendes Verbot des Klonens ausspricht, enthielten sich die meisten islamischen Staaten der Stimme. Sie sind zwar für ein Verbot des reproduktiven Klonens, und in einigen Staaten ist reproduktives Klonen explizit gesetzlich verboten worden, in der überwiegenden Mehrzahl jedoch sind die islamischen Staaten für die Erlaubnis des therapeutischen Klonens. Und diese Position nahmen sie 2003 im Rahmen der Beratungen der islamischen Weltliga (MWL, Muslim World League) über die Klon-Deklaration ein.

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